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Eine Beitragsanpassung darf nur erfolgen, wenn die Versicherungsleistungen in einem Tarif nachweislich um einen bestimmten Prozentsatz höher liegen als ursprünglich kalkuliert. Man spricht in diesem Zusammenhang vom Schwellenwert, über den wir Sie in unseren ergänzenden Informationen zur Beitragsanpassung informiert haben.
Weil die Kosten des medizinischen Fortschritts in Deutschland stetig steigen, müssen die Veränderungen zwangsläufig in die Beiträge einkalkuliert werden. So können wir die vereinbarten Leistungen dauerhaft erbringen. Einige Beispiele für die Verbesserungen im Gesundheitswesen sind:
Gleichzeitig steigt die Lebenserwartung, was wiederum bedeutet, dass Leistungen länger in Anspruch genommen werden.
Alle Versicherten eines Tarifs tragen gemeinsam die Kosten. Steigen die allgemeinen Ausgaben im Gesundheitssystem, zum Beispiel durch höhere Medikamentenpreise, neue Behandlungsmethoden oder eine steigende Lebenserwartung, erhöhen sich die Kosten im gesamten Tarif. Damit Beiträge und Leistungen im Gleichgewicht bleiben, muss der Beitrag regelmäßig überprüft und bei einer Abweichung angepasst werden. Diese Anpassung betrifft dann alle Versicherten innerhalb der jeweiligen Alters- oder Personengruppe.
Die Notwendigkeit der Beitragsanpassung und die Beitragsänderung selbst wird von einem mathematischen Treuhänder geprüft und genehmigt. Die Beitragskalkulation erfolgt dabei nach strengen rechtlichen Vorgaben.
Bei einer Beitragserhöhung haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Sie können den betroffenen Vertragsteil zum Wirksamwerden der Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung muss schriftlich innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt unseres Informationsschreibens erfolgen.
Eine Kündigung sollte gut überlegt sein, denn sie ist mit Nachteilen für Sie verbunden. Erwägen Sie eine Kündigung, kommen Sie gerne mit uns ins Gespräch.
Damit wir Sie optimal beraten können, haben Sie für Rückfragen folgende Optionen: