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Informationen zur Beitragsanpassung in der Pflegepflichtversicherung

Sie wünschen sich nähere Informationen zu der Beitragsanpassung Ihrer Pflegepflichtversicherung. Schön, dass Sie sich die Zeit dafür nehmen.

Häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ)

Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe des § 110 SGB XI und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegt. Von besonderer Bedeutung ist dabei das Eintrittsalter bei Abschluss des Vertrages und der damalige Gesundheitszustand der versicherten Person.

Die Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung werden vom Gesetzgeber vorgegeben. Viele Reformgesetze in der Vergangenheit führten zu Leistungsverbesserungen und somit zu Beitragserhöhungen.

Neben verbesserten Leistungen kam es in der Vergangenheit auch zu einer Ausweitung des Personenkreises im Pflegefall. Dadurch, dass es mehr leistungsberechtigte Personen gibt, kommt es zu erhöhten Mehrausgaben. Gleichzeitig führen diese Mehrkosten aber auch dazu, dass die Pflegepflichtversicherung insgesamt werthaltiger ist.

Eine Überprüfung der Beiträge ist erst dann möglich, wenn die Leistungsausgaben von der bisherigen Beitragskalkulation abweichen oder sich die allgemeine Lebenserwartung von der bisher angenommenen unterscheidet.

Wird einer dieser Faktoren um mindestens fünf Prozent überschritten, werden die Beiträge überprüft und mit Zustimmung des mathematischen Treuhänders angepasst.

In dem neuen Beitrag sind die Mehrausgaben bedingt durch die vergangenen Pflegereformen dauerhaft einberechnet. Kommt es in der Zukunft zu weiteren gesetzlichen Pflegereformen mit erneuten Leistungserweiterungen oder weichen die Leistungsausgaben von der Beitragskalkulation ab, können auch weitere Beitragsanpassungen notwendig sein. Zum aktuellen Zeitpunkt ist dies noch nicht absehbar.

Die Notwendigkeit der Beitragsanpassung und die Beitragsänderung selbst wird von einem mathematischen Treuhänder geprüft und genehmigt. Die Beitragskalkulation erfolgt dabei nach strengen rechtlichen Vorgaben. Diese Änderung ist keine individuelle Entscheidung der Barmenia, sondern betrifft alle privaten Pflegeversicherungen. Die Änderung basiert auf den zentral geregelten Verbandstarifen.

Diese Änderung ist keine individuelle Entscheidung der Barmenia, sondern betrifft alle privaten Pflegeversicherungen. Die Änderung basiert auf den zentral geregelten Verbandstarifen.

Die private Pflegepflichtversicherung bildet für die im höheren Alter absehbar steigenden Pflegekosten eine kapitalgedeckte Vorsorge mit Zins und Zinseszins. Man spricht von einer Alterungsrückstellung. Sie dient der Vermeidung von Beitragssteigerungen allein aufgrund des Älterwerdens des Versicherten. Die Alterungsrückstellung bewirkt allerdings nicht, dass Beitragserhöhungen aufgrund von erhöhten Leistungsausgaben vermieden werden.

Die Höhe der Zinseinnahmen spielt eine wichtige Rolle für die Kalkulation der Beiträge. Sie wird bei jeder Beitragsanpassung überprüft und gegebenenfalls an ein neues Zinsniveau angepasst. Auf diese Weise wird das lebenslange Leistungsversprechen auch zu den gestiegenen Kosten auf Dauer stabil finanziert.

Grundsätzlich gilt immer die Garantie, dass der Beitrag in der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) nach einer Versicherungszeit von fünf Jahren nicht höher ist als der Höchstbeitrag in der sozialen Pflegeversicherung (SPV). Maßgeblich ist der aktuelle Beitragssatz der SPV. Ab 2026 liegt dieser bei 209,26 EUR monatlich. Für Beihilfeberechtigte in der PPV leitet sich daraus ein Höchstbeitrag von 83,70 EUR pro Monat ab. Höher darf der Beitrag im Jahr 2026 also nicht liegen.

Es handelt sich um einen brancheneinheitlichen Tarif mit identischen Leistungen. Alternativtarife gibt es nicht. Ein Tarifwechsel ist somit nicht möglich.

Durch die Beitragsanpassung haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Sie können den betroffenen Vertragsteil zum Wirksamwerden der Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung muss schriftlich innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt unseres Informationsschreibens erfolgen. Denken Sie bitte daran, dass auch ein Nachweis über eine neue substitutive Pflegepflichtversicherung eingereicht werden muss.

Die Dokumente erhalten Sie automatisch im Dezember. Dafür müssen Sie nichts tun. Haben Sie auf den Postversand verzichtet, finden Sie die Unterlagen in der Postbox des Online-Kundenportals.

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Ein Hinweis: Ab dem 1. Januar 2026 werden Ihre arbeitgeberzuschussfähigen und steuerlich absetzbaren Beitragsanteile automatisch elektronisch über ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) an das Finanzamt übermittelt. Hierzu haben Sie bereits eine schriftliche Information erhalten.

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