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Informationen zur Beitragsanpassung in der Krankenversicherung

Sie wünschen sich nähere Informationen zu der Beitragsanpassung Ihrer Krankenversicherung. Schön, dass Sie sich die Zeit dafür nehmen.

Häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ)

Bei Vertragsbeginn wird der Beitrag anhand des Gesundheitszustandes und des Eintrittsalters (bei Bisex-Tarifen zusätzlich anhand des Geschlechts) berechnet. Dadurch lässt sich die Lebenserwartung und die durchschnittliche Inanspruchnahme von Leistungen ermitteln. Zusätzlich wird ein Teil des Beitrages - die sogenannten Alterungsrückstellungen - für das Alter angelegt und mit dem Rechnungszins verzinst .

Eine Beitragsanpassung darf nur erfolgen, wenn die Versicherungsleistungen in einem Tarif nachweislich um einen bestimmten Prozentsatz höher liegen als ursprünglich kalkuliert. Man spricht in diesem Zusammenhang vom Schwellenwert, über den wir Sie in unseren ergänzenden Informationen zur Beitragsanpassung informiert haben.

Die kontinuierlichen Weiterentwicklungen der medizinischen Versorgung wirken sich auf die Leistungsausgaben aus. Neue Medikamente und moderne Diagnose- und Behandlungsmethoden führen erfreulicherweise dazu, dass viele Krankheiten früher erkannt und besser behandelt werden können. Diese positive Entwicklung führt wiederum zu erhöhten Kosten des Gesundheitssystems und hat die Erhöhung der Beiträge zur Folge. Denn nur mit den erhöhten Beiträgen können wir auch langfristig unser Leistungsversprechen halten.

Alle Versicherten eines Tarifs tragen gemeinsam die Kosten. Steigen die allgemeinen Ausgaben im Gesundheitssystem, zum Beispiel durch höhere Medikamentenpreise, neue Behandlungsmethoden oder eine steigende Lebenserwartung, erhöhen sich die Kosten im gesamten Tarif. Damit Beiträge und Leistungen im Gleichgewicht bleiben, muss der Beitrag regelmäßig überprüft und bei einer Abweichung angepasst werden. Diese Anpassung betrifft dann alle Versicherten innerhalb der jeweiligen Alters- oder Personengruppe.

Erklär-Grafik Alterungsrückstellungen

Mit dem Alter steigt in der Regel die Inanspruchnahme von Leistungen. Deshalb wird eine Rückstellung gebildet, die dazu dient, Beitragserhöhungen allein aufgrund des Älterwerdens zu vermeiden. Der Beitrag wird so kalkuliert, dass dieser in jungen Jahren oberhalb und im Alter unterhalb des tatsächlich erforderlichen Beitrages liegt. Die Differenz zwischen tatsächlich erhobenem Beitrag und den rechnerischen Kosten für Gesundheitsleistungen wird der Alterungsrückstellung zugeführt. Die Alterungsrückstellung führt somit nicht zu Beitragsauszahlungen, sondern wird beitragsdämpfend verwendet.

Die Notwendigkeit der Beitragsanpassung und die Beitragsänderung selbst wird von einem mathematischen Treuhänder geprüft und genehmigt. Die Beitragskalkulation erfolgt dabei nach rechtlichen Vorgaben.

In der Mitteilung zu Ihrem Beitrag erhielten Sie Informationen über einen möglichen Tarifwechsel. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 204 VVG. Damit Sie bedarfsgerecht beraten werden, ist ein persönlicher Austausch wichtig. Teilen Sie uns Ihre Wünsche gerne persönlich mit. Rufen Sie an unter 0202 438 3377. Als Alternative verwenden Sie gerne das vorbereitete Formular .

WICHTIG: Ein Tarifwechsel schließt zukünftige Beitragsanpassungen nicht aus.

Bei einer Beitragserhöhung haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Sie können den betroffenen Vertragsteil zum Wirksamwerden der Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung muss schriftlich innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt unseres Informationsschreibens erfolgen. Denken Sie bitte daran, dass auch ein Nachweis über eine neue substitutive Krankenversicherung eingereicht werden muss.

Eine Kündigung sollte gut überlegt sein, denn sie ist mit Nachteilen für Sie verbunden. Erwägen Sie eine Kündigung, kommen Sie gerne mit uns ins Gespräch.

Die Dokumente erhalten Sie automatisch im Dezember. Dafür müssen Sie nichts tun. Nutzen Sie das Online-Kundenportal und haben auf den Postversand verzichtet? Dann finden Sie die Unterlagen in Ihrer Postbox.

zum Online-Kundenportal

Ein Hinweis: Ab dem 1. Januar 2026 werden Ihre arbeitgeberzuschussfähigen und steuerlich absetzbaren Beitragsanteile automatisch elektronisch über ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) an das Finanzamt übermittelt. Hierzu haben Sie bereits eine schriftliche Information erhalten.

Genauso, wie auch die Überprüfung der zu zahlenden Beiträge erfolgt, ist unter den gleichen Voraussetzungen die Prüfung und Änderung des Selbstbehaltes möglich.

Dadurch, dass die Leistungen durch die Versicherten häufiger in Anspruch genommen werden, wird der Selbstbehalt immer öfter ausgeschöpft. Dieser geänderten Leistungsinanspruchnahme wird durch die Erhöhung des Selbstbehaltes Rechnung getragen und die beitragssparende Wirkung wird wieder hergestellt.



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